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   OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 189/03   

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https://dejure.org/2005,8068
OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 189/03 (https://dejure.org/2005,8068)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.05.2005 - 20 W 189/03 (https://dejure.org/2005,8068)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 20 W 189/03 (https://dejure.org/2005,8068)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 77 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 26, 27, 44, 47, 156 KostO
    Euro-Umstellung bei weiteren Satzungsänderungen beim Geschäftswert nicht zu berücksichtigen

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 26 KostO, § 27 KostO, § 44 KostO, § 47 KostO, § 156 KostO
    Gesellschafterbeschlüsse: Berechnung des Geschäftswertes

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 26, 27, 44, 47, 156
    Euro-Umstellung bei weiteren Satzungsänderungen beim Geschäftswert nicht zu berücksichtigen

  • Judicialis

    KostO § 26; ; KostO § 27; ; KostO § 44; ; KostO § 47; ; KostO § 156

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 26 § 27 § 44 § 47 § 156
    Geschäftswert einer Handelsregistereintragung: Euro-Umstellung des Stammkapitals verbunden mit einer Kapitalerhöhung bei gleichzeitiger Beurkundung bzw. Anmeldung weiterer Satzungsänderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschluss der Euro-Umstellung des Stammkapitals durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH; Kapitalerhöhung zur Glättung; Abschluss eines Teilbeherrschungsvertrages

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 77 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 26, 27, 44, 47, 156 KostO
    Euro-Umstellung bei weiteren Satzungsänderungen beim Geschäftswert nicht zu berücksichtigen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 189/03
    Daneben ist der Beschluss über die zur Glättung beschlossene Kapitalerhöhung ein Beschluss mit einem bestimmten Geldwert, der nach § 39 KostO zu bewerten ist und dem Nennwert der Kapitalerhöhung, hier also 9.664,96 EUR= 18.903,02 DM, entspricht (OLG Hamm JurBüro 2004, 551; Senatsbeschluss vom 07.02.2005 -20 W 451/2002; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 41 c, Rdnr. 105; Rohs/Wedewer, Stand Dezember 2004, § 41 c, Rdnr. 17; Tiedtke MittBayNot 1999, 166, 168).

    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass nur ein einheitlicher Beschluss mit unbestimmtem Geldwert vorliegt, wenn neben der Euro-Umstellung weitere Satzungsänderungen mitbeurkundet werden, die keinen bestimmten Geldwert haben (OLG Hamm, aaO.; Senatsbeschluss vom 07.02.2005 -20 W 451/2002- ; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 41 c, Rdnr. 105; Assenmacher/Matthias/Göttlich/Mümmler: KostO, 15. Aufl., Stichwort "Beschlüsse von Gesellschaftern", Ziff. 5 allgemein für die Änderung einer Satzung in mehreren Punkten).

  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 15 W 138/04

    Kostenberechnung bei Euroumstellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 189/03
    Daneben ist der Beschluss über die zur Glättung beschlossene Kapitalerhöhung ein Beschluss mit einem bestimmten Geldwert, der nach § 39 KostO zu bewerten ist und dem Nennwert der Kapitalerhöhung, hier also 9.664,96 EUR= 18.903,02 DM, entspricht (OLG Hamm JurBüro 2004, 551; Senatsbeschluss vom 07.02.2005 -20 W 451/2002; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 41 c, Rdnr. 105; Rohs/Wedewer, Stand Dezember 2004, § 41 c, Rdnr. 17; Tiedtke MittBayNot 1999, 166, 168).
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